Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Errichtung von Solaranlagen, Wärmepumpen und sonstige Energieanlagen durch die Solariooz GmbH


§1 Geltung dieser AGB
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden nur „AGB“) finden Anwendung auf sämtliche Verträge, die wir – die Firma Solariooz GmbH – mit unseren Kundinnen und Kunden zum Zwecke der Planung, Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen („Solaranlagen“), Wärmepumpen oder sonstigen Energieanlagen (zusammen im Folgenden nur „Energieanlage“) abschließen. Wir erbringen sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Mit Annahme unseres Angebots erkennen Sie diese AGB als bindend an.
(2) Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Vertragsbedingungen unserer Kundinnen und Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen Bedingungen vor oder mit Vertragsabschluss schriftlich ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir unsere Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis Ihrer entgegenstehenden oder abweichenden Vertragsbedingungen vorbehaltlos erbringen bzw. erbracht haben.


§2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag zwischen Ihnen und uns kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen in Textform bestätigen.


(2) Bei Abweichungen zwischen den Planungsunterlagen und dem Angebot gehen die Angaben im Angebot vor. Bei Abweichungen zwischen dem Angebot und dem Bestellformular gehen die Angaben im Bestellformular vor.


§3 Lieferung- und Leistungsumfang
(1) Sofern wir nichts anderes vereinbart haben, realisieren wir für Sie eine betriebsbereite Energieanlage mit den vereinbarten Anlagenkomponenten und Eigenschaften. Die von uns angebotenen Energieanlagen umfassen sämtliche Anlagenkomponenten, die je nach Anlagenart und Anlagenzweck zur Erzeugung, zur Verteilung oder zur Nutzung der betreffenden Energie nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Regeln und Gesetzen erforderlich sind.


(2) Hiervon nicht umfasst sind jedoch die erforderlichen Messstellen („Zähler“), da diese zum Teil im Verantwortungsbereich des örtlichen Netzbetreibers liegen können. Für den Betrieb einer Solaranlage oder eines Stromspeichers werden unter Umstände weitere bzw. andere Zähler als bislang benötigt. Unter Umständen muss hierfür auch ein neuer Zählerschrank eingebaut werden. Der Einbau der Zähler und gegebenenfalls des neuen Zählerschranks erfolgt entsprechend der Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers grundsätzlich durch uns bzw. durch einen von uns beauftragten Dritten. Dies entscheidet im Zweifel der Netzbetreiber und ist gegebenenfalls vorab mit diesem zu klären.


(3) Skizzen, Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben sowie sonstige Leistungsdaten aus den Planungsunterlagen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, soweit im Angebot auf diese Bezug genommen wird. Im Übrigen behalten wir uns das Recht vor, Änderungen an der ursprünglichen Planung vorzunehmen, sofern sich dies im Zuge der weiteren Realisierung der Energieanlage als notwendig oder zweckmäßig erweist (beispielsweise nach Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung oder der vor Ort vorgefundenen baulichen Gegebenheiten).


(4) Wir führen grundsätzlich keine Verputz- oder Malerarbeiten oder sonstige optische Ausbesserungen durch. Nach der Installation der Energieanlage obliegt das Verschließen des Putzes, das Verschließen von Wanddurchbrüchen und das anschließende Streichen der betroffenen Flächen obliegt Ihnen. Hiervon ausgenommen sind jedoch Arbeiten, die zwingend erforderlich sind, etwa das fachgerechte Verschließen von Durchbrüchen in Brandschutzwände und ähnliches.


(5) Wir bieten keine rechtliche oder steuerliche Beratung an. Ebenso wenig sind die Vermittlung von Finanzdienstleistungen (Darlehen) oder von Fördermitteln Gegenstand unseres Angebots. Falls unser Angebot entsprechende Hinweise beinhaltet, basieren diese auf unseren allgemeinen Erfahrungen und ersetzen keine individuelle Beratung durch entsprechend geschulte Fachleute.


§4 Allgemeine Voraussetzungen für die Installation
(1) Für die Installation der Energieanlage benötigen wir von Ihnen bestimmte Informationen zu Ihrem Gebäude, die wir in der Regel im Zuge der Angebotserstellung abfragen. Sofern wir für die weitere Realisierung und für die Inbetriebnahme der Energieanlage weitere Informationen benötigen, werden Sie uns die angeforderten Informationen unverzüglich übermitteln bzw. gegebenenfalls auf eigene Kosten beschaffen.


(2) Mit Auftragserteilung versichern Sie uns, alleiniger Eigentümer des betreffenden Gebäudes zu sein oder zumindest von den Berechtigten für dieses Geschäft wirksam bevollmächtigt zu sein.


(3) Mit Auftragserteilung versichern Sie uns zudem, dass Sie mit den erforderlichen Arbeiten an, im und auf Ihrem Grundstück einverstanden sind. Dies betrifft insbesondere die Vornahme von Bohrungen und dauerhaften Befestigungen, die Verlegung von Leitungen und die Veränderung der vorhandenen Anlagen.


(4) Wir können keine Gewähr für die Statik oder für die bestehenden technischen Anlagen Ihres Gebäudes übernehmen. Die Prüfung der Gebäudestatik sowie der vorhandenen baulichen und technischen Anlagen (einschließlich der vorhandenen Heizungsanlage) vor Installation der Energieanlage obliegt daher Ihnen. Wir stellen Ihnen hierfür bei Bedarf frühzeitig alle erforderlichen Informationen zu der von uns geplanten Energieanlage zusammen. Sofern Sie oder eine der von Ihnen beauftragten Hilfspersonen der Auffassung sind, dass die von uns übermittelten Informationen für eine ordnungsgemäße Prüfung nicht ausreichend sind, teilen Sie uns dies unverzüglich in Textform mit. Andernfalls dürfen wir davon ausgehen, dass die übermittelten Informationen ausreichen; eine spätere Berufung auf unvollständige Informationen ist damit ausgeschlossen.


(5) Dachsparren und Dachpfetten müssen eine Mindestbreite von 6 cm haben und aus Holz sein. Die Aufsparrendämmung darf nicht höher als 20 cm sein, die Dachziegeln müssen lose aufliegen. Das Dach darf zudem keine asbesthaltigen Stoffe oder andere nicht sichtbare Hindernisse (Leitungskanäle oder ähnliches) enthalten. Sollten diese Voraussetzungen bei Ihrem Dach nicht vorliegen, so haben Sie uns hierüber vor der Auftragserteilung zu informieren. Andernfalls dürfen wir davon ausgehen, dass dies nicht der Fall ist. Unvorhersehbare Mehrkosten gehen in diesem Fall zu Ihren Lasten. Ähnliches gilt für die Hauselektrik: Solange Sie uns nichts anderes mitgeteilt haben, gehen wir davon aus, dass Ihre Hauselektrotechnik dem aktuellen Stand der Technik entspricht.


(6) Erweist sich Ihr Dach aufgrund der Statik, des Aufbaus oder des Zustands des Dachs als ungeeignet, werden wir Sie auffordern, die Mängel an Ihrem Gebäude innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten zu beseitigen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach oder sind die Mängel nach Fristablauf nicht fachgerecht behoben, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall haben wir Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung. Weisen Sie uns nach, dass unser Schaden tatsächlich niedriger ausgefallen ist, was dann zu einer Reduzierung des Schadensersatzanspruchs führt. Weisen wir nach, dass der Schaden tatsächlich höher war, können wir auch einen höheren Ersatz verlangen.


(7) Für die Installation der Energieanlage tragen Sie dafür Sorge, dass wir ungehinderten Zugang zum Grundstück und zum Gebäude erhalten (einschließlich Zufahrt zum Grundstück zum Zwecke des Entladens). Die gegebenenfalls erforderliche Abstimmung mit anderen Gewerken und die allgemeine Sicherung der Baustelle obliegt Ihnen. Vor Ort werden uns geeignete Flächen zur Zwischenlagerung der Anlagenkomponenten und der erforderlichen Gerüste und Gerätschaften unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sofern vor Ort keine Sanitäranlagen für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung stehen sollten, benötigen wir zudem Platz für die Aufstellung mobiler Einrichtungen. Die Kosten der mobilen Sanitäranlagen sind im Angebotspreis regelmäßig nicht enthalten und sind vom Auftraggeber zu tragen.


§5 Besondere Regelungen für Solaranlagen
(1) Solaranlagen auf Wohnhäusern bedürfen im Regelfall keiner Baugenehmigung. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, obliegt die Prüfung der Genehmigungspflichtigkeit und gegebenenfalls die Einholung erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Erlaubnis und ähnliches) Ihnen. Die damit verbunden Kosten sind in unserem Angebotspreis nicht enthalten. Bei begründeten Zweifeln über die Genehmigungsfreiheit des Vorhabens dürfen wir den Beginn der Installation von der Vorlage eines ausreichenden Nachweises abhängig machen.


(2) Bei besonders ungünstigen örtlichen Gegebenheiten kann es vorkommen, dass von Solarmodulen Blendungen ausgehen, die in der Nachbarschaft als störend empfunden werden. In extremen Fällen können Nachbarinnen und Nachbarn einen rechtlichen Anspruch auf Beseitigung der Blendwirkung haben. Wenn wir eine Solaranlage planen und installieren, prüfen wir in aller Regel nicht, ob von dieser Solaranlage erhebliche Blendwirkungen auf Nachbargrundstücke ausgehen können. Wir haften daher nicht, wenn Betroffene die Beseitigung einer Blendung verlangen können.


(3) Für die Montage der Unterkonstruktion kann es erforderlich sein, dass die vorhandenen Dachziegel von uns angeschliffen oder auf andere Weise bearbeitet werden. Dies kann zur Folge haben, dass eventuell bestehende Garantieansprüche gegen den Hersteller der Dachziegel oder gegen den Errichter des Daches erlöschen. Auch bei äußerster Sorgfalt unserer Monteure kann es zudem vorkommen, dass einzelne Dachziegel beschädigt werden, zum Beispiel auf Grund von Materialschwäche. Für solche Veränderungen und Schäden an den Dachziegeln können wir daher keine Haftung übernehmen. Mit der Auftragserteilung erklären Sie sich mit unseren Arbeiten am Dach ausdrücklich einverstanden. Bitte stellen Sie uns (sofern vorhanden) einige Ersatzdachziegel zur Verfügung, die wir bei Bedarf austauschen können.


(4) Zur Inbetriebnahme der Solaranlage werden wir für Sie alle erforderlichen Meldungen gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber, der Bundesnetzagentur und gegebenenfalls sonstigen Dritten übernehmen, einschließlich der Beantragung der erforderlichen Zähler. Der Betrieb der Solaranlage obliegt indes allein Ihnen. Mit Inbetriebnahme der Solaranlage werden Sie Betreiber der Solaranlage. Das bedeutet, dass Sie von diesem Moment an dafür Sorge zu tragen haben, dass alle mit dem Betrieb verbundenen Pflichten (insbesondere steuerliche und abgabenrechtliche Pflichten sowie Registrierungspflichten und Meldepflichten, die nach der Inbetriebnahme entstehen) ordnungsgemäß erfüllt werden.


(5) Zur Vornahme der erforderlichen Meldungen und Registrierungen der Solaranlage im Zuge der Inbetriebnahme erhalten wir von Ihnen eine entsprechende Vollmacht. Für die Inbetriebnahme und für eine eventuelle Fernwartung benötigen wir zudem eine stabile Internetverbindung mit ausreichendem Datenvolumen. Sofern eine stabile Funkverbindung aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht hergestellt werden kann, muss unter Umständen eine neue Datenleitung gelegt werden. Diese Kosten sind im Angebotspreis regelmäßig nicht enthalten und werden erforderlichenfalls gesondert berechnet.


(6) Die Farbe und die optischen Eigenschaften der verbauten Solarmodule können herstellungsbedingt voneinander leicht abweichen. Dies stellt kein Mangel der Solaranlage dar. Bestimmte optische Eigenschaften der Solaranlage sind vielmehr nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch für eventuelle optische Abweichungen zwischen der grafischen Visualisierung und der realen Ausführung.


§6 Besondere Regelungen für Stromspeicher
(1) Bitte beachten Sie, dass nicht alle Stromspeicher im Falle einer Unterbrechung der Stromversorgung aus dem Netz in der Lage sind, Ersatzstrom oder Notstrom bereitzustellen. Das hängt vielmehr von den technischen Eigenschaften des jeweiligen Stromspeichers ab. Enthält unser Angebot keine Aussagen zu Ersatzstrom oder Notstrom, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der angebotenen Stromspeicher diese Fähigkeiten nicht besitzt.


(2) Für das Aufstellen des Stromspeichers gelten bestimmte Anforderungen. Die Prüfung und Bereitstellung eines geeigneten Standorts obliegt Ihnen. Wir stellen Ihnen hierfür bei Bedarf alle erforderlichen Informationen zusammen.


(3) Wenn Sie den Stromspeicher für eine Notstromversorgung bestimmter Geräte nutzen möchten, müssen Sie sicherstellen, dass diese Geräte die technischen Anforderungen des Stromspeichers erfüllen. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die aus einer unzureichenden Ersatz- oder Notstromversorgung entstehen (Folgeschäden).


§7 Besondere Regelungen für Wärmepumpen
(1) Für die Installation einer Wärmepumpe ist es erforderlich, dass die Elektroanlage und der bestehende Netzanschluss des Hauses in der Lage sind, die zusätzliche Leistung der Wärmepumpe aufzunehmen. Die Elektroanlage muss zudem den aktuellen anerkannten Regeln der Technik entsprechen.


(2) Die Prüfung der vorhandene Elektroanlage und des bestehenden Netzanschlusses obliegt grundsätzlich Ihnen. Diese Prüfung ist nur dann von unserem Angebot umfasst, wenn sie in unserem Angebot ausdrücklich ausgewiesen ist. Gleiches gilt für die Beantragung einer eventuell erforderlichen Leistungserhöhung durch den Netzbetreiber.


(3) Es kann vorkommen, dass von einer Wärmepumpe Emissionen ausgehen, die in der Nachbarschaft als störend empfunden werden. In extremen Fällen können Nachbarinnen und Nachbarn einen rechtlichen Anspruch auf Beseitigung der Emissionen haben. Vorausgesetzt, dass die Wärmepumpe von uns korrekt installiert wurde und einwandfrei arbeitet, haften wir nicht, wenn Betroffene die Beseitigung der Emissionen verlangen können.


(4) Baustrom und Wasser, die für die Installation und für den Betrieb der Wärmepumpe erforderlich sind, sind von Ihnen zu stellen.


§8 Besondere Regelungen für den Verkauf von einzelnen Anlagenkomponenten
(1) Die Regelungen der §§ 3 bis 6 und des § 10 finden auf Verträge, die ausschließlich den Verkauf einzelner Anlagenkomponenten (ohne Planung und Installation) umfassen, keine Anwendung.
(2) Die Ware wird von uns an den von Ihnen genannten Ort versendet. Unsere Leistungspflicht endet mit Übergabe der bestellten Ware an das Transportunternehmen. Erfüllungsort ist daher Berlin.
(3) Abweichend von § 11 Absatz 1 ist der Kaufpreis für Anlagenkomponenten, die ohne Montage bestellt wurden, sofort nach Rechnungstellung fällig. Wir dürfen die Auslieferung der Ware davon abhängig machen, dass der Kaufpreis zuerst bezahlt wird (Vorkasse).


§9 Hersteller
(1) Wir beziehen die von uns verwendeten Anlagenkomponenten von verschiedenen Herstellern. Wir sind in der Regel nicht selbst Hersteller der verwendeten Anlagenkomponenten. In unserem Angebot führen wir im Einzelnen auf, mit welchen Anlagenkomponenten wir für Ihre Energieanlage planen. Hieran halten wir uns grundsätzlich gebunden.


(2) Für den Fall, dass einzelne Anlagenkomponenten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht wie geplant zum Einsatz kommen können (Lieferschwierigkeiten, Modellwechsel und ähnliches), behalten wir uns das Recht vor, andere Komponenten zu verwenden, die jedoch den ursprünglich geplanten Komponenten in technischer und baulicher Hinsicht mindestens gleichwertig sein müssen. Hierüber werden Sie vorab von uns informiert. Sofern Sie der Änderung nicht unverzüglich widersprechen, gilt diese Änderung als vereinbart.


(3) Produktgarantien und Leistungsgarantien zu bestimmten Anlagenkomponenten sind Sache des jeweiligen Herstellers. Für diese steht allein der betreffende Hersteller ein. Wird in unserem Angebot auf eine solche Produkt- oder Leistungsgarantie verwiesen, ist damit weder eine Garantieübernahme durch uns noch das Versprechen einer bestimmten Beschaffenheit der von uns errichteten Energieanlage verbunden.


§10 Lieferzeit und Ausführungsfrist
(1) An die im Angebot genannte Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist halten wir uns grundsätzlich gebunden. Eine Haftung für etwaige Verzögerungen ist jedoch dann ausgeschlossen, soweit Verzögerungen die Folge höherer Gewalt oder die Folge von sonstigen Umständen sind, auf die wir keinen Einfluss haben (Witterung, Importhindernisse, Streiks, behördlich oder gesetzlich auferlegte Betätigungsverbote, Verzögerungen des Vorlieferanten oder ähnliches). Bei Nässe sind Arbeiten auf dem Dach aus Gründen des Arbeitsschutzes in der Regel nicht möglich. Für Verzögerungen, die vom Netzbetreiber zu vertreten sind (verspätete Einspeisezusage, verzögerter Netzausbau oder verzögerter Zählertausch), übernehmen wir generell keine Haftung.


(2) Die Installation der Energieanlage erfolgt in aller Regel unmittelbar nach Anlieferung der Ware bei Ihnen. Über den Tag der Anlieferung und des Montagebeginns werden wir Sie so früh wie möglich informieren. Sie haben dann sicherzustellen, dass Sie für die Anlieferung und für die Abnahme anwesend sind bzw. von einer von Ihnen bevollmächtigten Person vertreten werden.


(3) Eine Haftung wegen nicht termingerechter Fertigstellung ist auch dann ausgeschlossen, wenn Sie Ihren Pflichten aus dem Vertrag nicht rechtzeitig nachgekommen sind. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass vereinbarte Anzahlungen oder Abschlagszahlung nicht fristgemäß gezahlt werden.


§11 Angebotspreis und weitere Kosten
(1) Unser Angebotspreis versteht sich vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen als Festpreis. Hiervon umfasst sind regelmäßig alle von uns zu erbringenden Leistungen und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Kosten.


(2) Unsere Angebotspreise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer (Bruttopreise). Für Solaranlagen (Photovoltaikanlagen) gilt seit dem 01.01.2023 unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenannter Nullsteuersatz. Haben wir die Umsatzsteuer in dem Angebot für Sie mit 0 % angesetzt, so bestätigen Sie mit Ihrem Auftrag zugleich, dass die Voraussetzungen hierfür bei Ihnen erfüllt sind. Sollte sich später herausstellen, dass die Umsatzsteuer widererwarten doch mit einem höheren Prozentsatz abzuführen ist, haben Sie uns die angefallene Umsatzsteuer nachträglich zu erstatten.


(3) Die Kosten der Zähler sind in unserem Angebotspreis nicht enthalten und werden vom Messstellenbetreiber (regelmäßig der Netzbetreiber) berechnet. Die Kosten eines eventuell erforderlichen neuen Zählerschranks sind nur dann im Angebotspreis enthalten, wenn diese im Angebot ausdrücklich genannt werden. Wird im Angebot kein Zählerschrank genannt, kann hierin keine Zusicherung gesehen werden, dass jetzt oder später kein neuer Zählerschrank erforderlich ist.


(4) Entsprechendes gilt für Kosten, die durch eine eventuell erforderliche Ertüchtigung der vorhandenen Elektroanlage oder des vorhandenen Netzanschlusses entstehen. Diese Kosten sind von unserem Angebot in aller Regel nicht umfasst. Werden diese Leistungen in unserem Angebot nicht genannt, kann hierin auch keine Zusicherung gesehen werden, dass die vorhandenen Anlagen die zusätzliche Leistung der Energieanlage aufnehmen können.


(5) Die Kosten der Verpackung, der Fracht sowie der Entsorgung der Verpackungen sind im Angebotspreis enthalten, werden also nicht gesondert in Rechnung gestellt. Erdarbeiten sind nicht in unseren Angeboten enthalten. Bei Bedarf können diese von uns durchgeführt werden und werden nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.


(6) Unvorhersehbare Kosten, die auf die Beschaffenheit des Grundstücks oder des Gebäudes zurückzuführen sind (beispielsweise außergewöhnliche nicht sichtbare Dachkonstruktionen, erschwerte Erdung und ähnliches), werden wir Ihnen unverzüglich mitteilen. Diese Kosten sind von Ihnen zu tragen und werden gesondert abgerechnet.


(7) Verzögert sich die Installation und Fertigstellung der Energieanlage aus Gründen, die weder wir noch unsere Vorlieferanten oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, um mehr als sechs Monate, so sind wir berechtigt, unsere nachweislich entstandenen Mehrkosten Ihnen gegenüber gesondert zu berechnen. Gleiches gilt für den Fall, wenn wir uns aufgrund von Lieferausfällen geeinigt haben, statt der ursprünglich geplanten Anlagenkomponenten mindestens gleichwertige Komponenten eines anderen Herstellers zu verwenden. Die Regelung des § 7 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. Kommt eine solche Einigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande, können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten.


(8) Durch den Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und zur Fernsteuerung können laufende Kosten entstehen (insbesondere Telekommunikationskosten und Lizenzkosten), die von unserem Angebotspreis nicht umfasst sind.


§12 Zahlungsbedingungen
(1) Für die Fälligkeit der Zahlungen sind die Zahlungsbedingungen aus unserem jeweiligen Angebot maßgeblich. Sofern unser Angebot keine Angaben zu den Zahlungsbedingungen enthält, ist die vereinbarte Gesamtvergütung in den folgenden Zahlungsschritten zu zahlen:


1. Zahlung: 80 % der Gesamtvergütung nach Anlieferung und Montage;
2. Zahlung: 20 % der Gesamtvergütung nach Fertigstellung.;


Die Energieanlage gilt als fertiggestellt, wenn wir alle von uns zu erbringenden Arbeiten erledigt haben. Auf den Zeitpunkt der Zählersetzung oder der sonstigen Mitwirkung Dritter, auf die wir keinen Einfluss haben (insbesondere Netzbetreiber), kommt es nicht an.


(2) Die einzelnen Zahlungen sind nach Zugang der entsprechenden Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf unserem Konto maßgeblich. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen bis zur gesetzlich zulässigen Höhe zu verlangen.


(3) Zahlungen sind ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu leisten. Der Abzug von Skonto wird nicht anerkannt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich angeboten wurde.


§13 Teilbare Leistungen und Teillieferungen
(1) Solaranlagen, Stromspeicher, Wärmepumpen, Wallboxen und sonstige selbständig nutzbare Anlagenteile gelten als teilbare Leistungen, sofern wir mit Ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.


(2) Sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen, sind wir berechtigt, teilbare Leistungen in Teilen zu liefern, zu installieren und gemäß der Zahlungsschritte des § 11 Absatz 1 abzurechnen. Eventuelle Mehrkosten durch zusätzliche Anfahrten gehen zu unseren Lasten.


§14 Gefahrübergang und Abnahme
(1) Sofern wir nichts anderes vereinbart haben, ist Leistungs- und Erfüllungsort der Ort, an dem die Energieanlage installiert werden soll.


(2) Mit Anlieferung der Anlagenkomponenten am Leistungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung von Anlagenkomponenten auf Sie über. Das gleiche gilt für den Fall des Diebstahls und der vorsätzlichen Beschädigung.


(3) Für den Beginn der Gewährleistungsfristen ist hingegen der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Die Anlage wird nach betriebsbereiter Fertigstellung an Sie übergeben und von Ihnen abgenommen. Die Abnahme erfolgt nach Maßgabe der werkvertraglichen Regelungen und wird regelmäßig protokolliert. Sofern Sie sich wegen bekannter oder erkennbarer Mängel Rechte vorbehalten möchten, sind die Mängel oder Restarbeiten im Protokoll zu benennen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Energieanlage tatsächlich nutzen, gilt die Energieanlage als abgenommen (fiktive Abnahme). Teilabnahmen von selbständig nutzbaren Teilanlagen (siehe § 11) sind möglich.


§15 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten und montierten Anlagenkomponenten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vor dem Eigentumsübergang dürfen Sie die Energieanlage weder weiterveräußern noch auf sonstige Weise Dritten übertragen oder überlassen. Sie haben die Energieanlage in dieser Zeit vielmehr pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten vor Beschädigungen oder vor Diebstahl zu schützen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht hinreichend nach, haften Sie gegebenenfalls für entstandene Schäden oder für den Verlust der Energieanlage.


(2) Sollte das Eigentum an der Energieanlage oder an einzelnen Anlagenkomponenten gleichwohl kraft Gesetzes auf Sie übergegangen sein, werden Sie, wenn wir Sie dazu auffordern, sämtliche Handlungen vornehmen, die erforderlich sind, um das Eigentum auf uns zurück zu übertragen. Die Rückübertragung des Eigentums erfolgt unentgeltlich.


(3) Über drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt stehende Energieanlage oder in Ihr Grundstück haben Sie uns unverzüglich zu unterrichten. Hierbei haben Sie uns auch die für den Widerspruch notwendigen Unterlagen und Informationen zu übergeben. Darüber hinaus haben Sie den Dritten, der die Zwangsvollstreckung betreibt, unverzüglich über unsere Eigentumsrechte bezüglich der Energieanlage hinzuweisen. Etwaige Kosten der Intervention können wir gegebenenfalls von Ihnen erstattet verlangen.


(4) Liefert einer unserer Vorlieferanten Anlagenkomponenten unmittelbar an Sie, so sind Sie berechtigt und verpflichtet, die Ware in unserem Namen anzunehmen und sicher zu verwahren (Besitzmittler). Offensichtliche Transportschäden sind uns unverzüglich mitzuteilen.


§16 Gewährleistung
(1) Gewährleistungsrechte bestehen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach Maßgabe des Gesetzes. Etwaige Mängel der Energieanlage sind unter nachvollziehbarer Beschreibung des Mangels in Textform mitzuteilen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen.


(2) Sofern Ihnen Gewährleistungsrechte zustehen, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder durch Neuherstellung. Ihre weitergehenden Rechte bleiben hiervon unberührt. Die Regelungen des § 8 Absatz 2 gelten bei einer erforderlichen Nachbesserung und bei einer erforderlichen Neuherstellung entsprechend. Die Anlagenkomponenten, die im Zuge der Nachbesserung oder der Neuherstellung dauerhaft demontiert werden, gehen mit Demontage in unser Eigentum über.


(3) Wir erstellen Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen unter Zuhilfenahme marktüblicher Software. Für die Ergebnisse dieser Ertragsprognosen und der hierauf beruhenden Wirtschaftlichkeitsberechnungen können wir keine Haftung übernehmen. Für Produktgarantien und Leistungsgarantien eines Herstellers gilt § 5 Absatz 3.


(4) Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn die Energieanlage nach der Fertigstellung von Ihnen geändert wurde, wenn Typen- oder Seriennummern der Anlagenkomponenten entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht wurden, oder wenn die Energieanlage nicht nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben und gewartet wurde.


(5) Beschränkt sich ein Mangel oder ein sonstiger Grund, der Sie zur Minderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, auf eine teilbare Leistung im Sinne des § 12 Absatz 1, so stehen Ihnen diese Rechte ausschließlich auf den betreffenden Teil zu.


§17 Haftung
(1) Für schuldhaft verursachte Schäden ist die Haftung ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht


1.bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
2. bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten).


(2) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den wir bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände hätte voraussehen müssen. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Ebenso wenig kann eine Haftung für ein prognostiziertes wirtschaftliches Ergebnis (Rendite, steuerliche Auswirkungen und ähnliches) übernommen werden, da diese mitunter von Umständen abhängen können, die wir nicht kennen oder beeinflussen können.


(4) Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie der Mitarbeiter unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).


(5) Sind wir zum Rücktritt berechtigt, weil Sie trotz Mahnung eine wesentliche Vertragspflicht verletzen (insbesondere bei Zahlungsverweigerung trotz Fälligkeit und Mahnung), so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden (Planungsleistungen, vergebliche Aufwendungen etc.) pauschal mit 10 % der Gesamtvergütung zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.


§18 Weiteres
(1) Wir dürfen uns zur Erfüllung unserer Leistungen geeigneter Dritter bedienen. Unsere Verantwortung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bleibt hiervon unberührt.


(2) Die Übersendung von Dokumenten aller Art, einschließlich der Rechnungen, erfolgt ausschließlich in digitaler Form per E-Mail. Sie teilen uns hierfür eine gültige E-Mail-Adresse mit und kontrollieren regelmäßig Ihren Posteingang (einschließlich Spam-Ordner).


(3) Skizze, Plänen, Konzepten und sonstigen grafische und textlichen Darstellungen, die wir erstellt haben, sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen diese Werke unentgeltlich nur für eigene Zwecke nutzen. Änderungen, Weiterverarbeitung oder Weitergabe unserer Werke sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erlaubt.


(4) Wir dürfen von den von uns errichteten Energieanlagen Fotos und Videos (auch per Drohne) machen und diese Fotos und Videos zu Werbezwecke verwenden. Dies gilt nur dann nicht, wenn begründete Einwände gegen die Verwendung der Fotos und Videos bestehen (beispielsweise Geheimhaltungsinteressen, Schutz der Privatsphäre und ähnliches).


§19 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Sofern keine gesetzliche Regelung besteht, werden die Vertragsparteien die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.



(2) Wir sind verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission für Verbraucher eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellt. Sie erreichen diese Plattform unter https://ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind allerdings nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilzunehmen und gedenken auch nicht, dies zu tun.

Telefon:
082156731390
Adresse:
Piechlerstraße 18b
86356 Neusäß

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